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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.04.2007
Aktenzeichen: 1 So 41/07
Rechtsgebiete: GKG, VwGO, GG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 5 Satz 2
GKG § 53 Abs. 3
VwGO § 123
GG Art. 33 Abs. 2
Der Streitwert in Konkurrentenverfahren um beamtenrechtliche Beförderungsstellen im vorläufigen Rechtsschutz beträgt gemäß den §§ 52 Abs. 5 Satz 2, 53 Abs. 3 GKG die Hälfte des 6,5 fachen Betrages des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen für die erstrebte Stelle (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senates).
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

1 So 41/07

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld und Dr. Meffert sowie die Richterin Walter am 25. April 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. November 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat bemisst in ständiger Rechtsprechung den Streitwert in Konkurrentenverfahren um beamtenrechtliche Beförderungsstellen im vorläufigen Rechtsschutz gemäß den §§ 52 Abs. 5 Satz 2, 53 Abs. 3 GKG auf die Hälfte des 6,5-fachen Betrages des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen für die erstrebte Stelle (vgl. etwa Beschl. v. 12.4.2007 - 1 So 32/07; Beschl. v. 28.2.2007 - 1 Bs 380/06; Beschl. v. 29.4.2002 - 1 So 24/02 zu § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a.F.). Zwar herrscht in den sogenannten Konkurrentenstreitverfahren in der Rechtsprechung keine Einigkeit hinsichtlich der Bemessung des Streitwerts. Der Senat hält jedoch auch im Hinblick auf den von der Antragsgegnerin angeführten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. August 2005 (ZBR 2006 S. 176), das den Streitwert in einem vergleichbaren Fall auf die Hälfte des Auffangwertes festgesetzt hat, an seiner Rechtsprechung fest. Denn wenn auch in solchen Verfahren unmittelbar lediglich die endgültige Besetzung des freien Beförderungspostens verhindert und die Wiederholung der Auswahlentscheidung des Dienstherrn erreicht werden kann, so ist doch nicht zu verkennen, dass dies die rechtlich einzige erfolgversprechende Möglichkeit für den Bewerber darstellt, die eigene Beförderung zu erreichen. Eine Drittanfechtung der Beförderungsentscheidung durch den unterlegenen Konkurrenten und ein damit verbundener Verpflichtungsantrag auf Beförderung ist nach derzeitiger Rechtslage von vornherein aussichtslos (vgl. Beschluss des Senats vom 29.4.2002 - 1 So 24/02). Um die eigene Beförderung geht es dem Antragsteller auch in dem vorliegenden Rechtsstreit, so dass das Verwaltungsgericht den Streitwert im Hinblick auf die erstrebte A 11-Stelle richtig auf 10.359,21 EUR festgesetzt hat.

Ende der Entscheidung

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